Bekanntmachung des Inkrafttretens der 2. Änderung des Bebauungsplans „Weinau“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht
Der Gemeinderat der Stadt Gernsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.11.2024 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Weinau“ mit zeichnerischem Teil, einschließlich planungsrechtlichen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit gemeinsamer Begründung, jeweils in der Fassung vom 08.10.2024 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB), § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 38.979 m². Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem zeichnerischen Teil zu entnehmen:
Der Satzungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplans „Weinau“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Weinau“ und die Örtlichen Bauvorschriften hierzu können einschließlich der gemeinsamen Begründung sowie der Übersichtskarte im Rathaus Gernsbach, Igelbachstraße 11, 76593 Gernsbach während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt-machung schriftlich gegenüber der Stadt Gernsbach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen
Gernsbach, den 11.11.2024
Julian Christ
Bürgermeister