Grundsteuerreform
Versand der Grundsteuerbescheide
Hierzu erteilt das Finanzamt Rastatt folgende Informationen:
- - Bei Fragen zur Zahlung der Grundsteuer kann man sich an die zuständige Stadt oder Gemeinde wenden.
- - Aktuelle Informationen zur Grundsteuer findet man auf der Internetseite Grundsteuer - Finanzämter Baden-Württemberg
- - Wenn bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich. Hinweis: Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern.
- - Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Auf Rückfragen zum Erledigungsstand sollte daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst verzichtet werden.
- - Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Fragen hierzu beantwortet der örtlich zuständige Gutachterausschuss. Hinweis: Die maßgeblichen Bodenrichtwerte findet man über https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu unter der Kachel „Bodenrichtwerte Grundvermögen“ oder direkt über https://www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein.
- - Wenn man mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden ist, hat man die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres findet sich auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“.
Hinweise:
- - Zu beachten ist, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann.
- - Wenn das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragt wird, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon, wann der Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wurde.
Die vom Gemeinderat Gernsbach für das Jahr 2025 beschlossenen Hebesätze sind:
- Grundsteuer A: 1.100 v.H.
- Grundsteuer B: 430 v.H.
Hintergrundinformationen zur Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025
Allgemein
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/ Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen.
Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehört das Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen hat.
Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt: Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.
Portal zur Ermittlung der Bodenrichtwerte Bodenrichtwerte Grundsteuer B Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Portal zur Ermittlung der Ertragswerte: Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer
Hebesätze
Der Gemeinderat der Stadt Gernsbach hat am 11.11.2024 folgende Grundsteuer-Hebesätze für das Jahr 2025 festgelegt:
- - für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.100 v.H.
- - für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 430 v.H.
Damit es durch die Grundsteuerreform nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommt, wurden die Hebesätze aufkommensneutral kalkuliert.
Belastungsverschiebungen
Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsverschiebungen“ beschrieben. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten
Die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B ist hauptsächlich Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.
Da eine Gemeinde nach dem LGrStG wie auch im Bundesmodell nur jeweils einen Hebesatz für die Grundsteuer A und B bestimmen kann, kann auf die Veränderungen der Messbeträge alt / neu für einzelne Steuerpflichtige, Grundstücke, Grundstücksarten, Gebiete oder Ortsteile und die sich daraus ergebenden Belastungsverschiebungen nicht mit einer näher zu konkretisierenden Hebesatzgestaltung eingegangen werden.
Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Homepage der Finanzämter Baden-Württembergs www.grundsteuer-bw.de.
Interkommunale Infoveranstaltung zur Grundsteuer
Die Gemeinden Gernsbach, Loffenau, Weisenbach und Forbach haben alle interessierten Bürgerinnen und Bürger im Dezember 2024 in die Stadthalle Gernsbach zur gemeinsamen Informationsveranstaltung über die Grundsteuerreform eingeladen.
Im Rahmen der Veranstaltung wurden die wesentlichen Änderungen der Grundsteuerreform, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt, vorgestellt. Ein besonderer Schwerpunkt lag dabei auf dem in Baden-Württemberg geltenden modifizierten Bodenwertmodell. Dieses Modell berechnet die Grundsteuer B anhand der Grundstücksfläche und den Bodenrichtwerten, ohne dabei Gebäudewerte zu berücksichtigen. Auch die Berechnung der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf Basis des Bundesmodells wurde thematisiert.
Diese Hebesätze wurden aufkommensneutral kalkuliert, um sicherzustellen, dass das Gesamtsteueraufkommen der Gemeinde trotz der Reform stabil bleibt. Dennoch können sich für einzelne Steuerpflichtige sogenannte Belastungsverschiebungen ergeben, da das neue Modell zu abweichenden Bewertungen führen kann.
Für alle, die nicht bei der Veranstaltung dabei sein konnten, haben wir hier den Vortrag von Prof. Brettschneider als pdf hinterlegt:,