Bekanntmachung des Inkrafftretens des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Uhland

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Uhlandstr. 16 - Schuhhof" - Maßstab: 1:500

Der Gemeinderat der Stadt Gernsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24. Februar 2025 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Uhlandstraße 16 - Schuhhof“ mit zeichnerischem Teil, einschließlich planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit gemeinsamer Begründung, jeweils in der Fassung vom 07.02.2025 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB), § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 3.629 m². Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem zeichnerischen Teil zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Uhlandstraße 16 - Schuhhof“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Uhlandstraße 16 - Schuhhof“ und die Örtlichen Bauvorschriften hierzu können einschließlich der gemeinsamen Begründung sowie der Übersichtskarte im Rathaus Gernsbach, Igelbachstraße 11, 76593 Gernsbach während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Gernsbach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs-ansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögens-nachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gernsbach, den 12.03.2025

Julian Christ
Bürgermeister