Finanzamt Rastatt

Versand der Grundsteuerbescheide

Hinsichtlich des nun beginnenden Versands der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden erteilt das Finanzamt Rastatt folgende Informationen:
 

  • Bei Fragen zur Zahlung der Grundsteuer kann man sich an die zuständige Stadt oder Gemeinde wenden.
  • Aktuelle Informationen zur Grundsteuer findet man auf der Internetseite https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu 
  • Wenn bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich. Hinweis: Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern.
  • Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Auf Rückfragen zum Erledigungsstand sollte daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst verzichtet werden.Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Fragen hierzu beantwortet der örtlich zuständige Gutachterausschuss. Hinweis: Die maßgeblichen Bodenrichtwerte findet man über https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu unter der Kachel „Bodenrichtwerte Grundvermögen“ oder direkt über https://www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein.
  • Wenn man mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden ist, hat man die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres findet sich auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“.

Hinweise:

  • Zu beachten ist, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann.
  • Wenn das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragt wird, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon, wann der Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wurde.
  • Ausführliche Informationen zur Grundsteuer finden sich auf unserer Homepage unter Stadt Gernsbach / Grundsteuerreform.