Öffentliche Bekanntmachung

Landkreis Rastatt - Untere Flurbereinigungsbehörde

Zusammenlegung Weisenbach - Landkreis Rastatt

Änderungsbeschluss Nr. 4 vom 10. Dezember 2024

Das Landratsamt Rastatt - Untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine Änderung des Zusammenlegungsgebiets der Zusammenlegung Weisenbach nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.


Aus dem Zusammenlegungsgebiet werden ausgeschlossen:
 
Von der Gemeinde Weisenbach,
Landkreis Rastatt,
Gemarkung Weisenbach die Grundstücke der Gewanne:
 
Allmendäcker, Alter Kirchweg, Am Weinberg, Am Wingert, Bachwiesen, Bromersgarten, Bromershard, Dornwies, Eben (östlich), Eben (westlich), Ebenloch, Gaßwies, Hailreben, Hinhail, Hinter dem Rain, Hohacker, Kapfäcker, Kestelberg, Kelterstraße, Klettenhofstatt, Koloniestraße, Kestelbergweg, Langwies, Mittlerer Kapf, Murgwies, Oberer Kapf, Obere Schlechtau, Obere Wingert, Ruckäcker, Schleifmühle, Schöllkopf, Steinäcker, Steinedeck, Steinedeckstraße, Steinigswies, Steinrück, Toracker, Unterer Kapf, Untere Schlechtau, Untere Wingert, Wand, Wandweg, Weinbergstraße, Wingertbuckel, Wingertsklingel, Wüstengrund und Zum Schöllkopf.
Diese Gewanne sind vollumfänglich oder in Teilen betroffen.
 
Von der Gemeinde Weisenbach,
Landkreis Rastatt,
Gemarkung Au die Grundstücke der Gewanne:
 
Allmend, Allmendrück, Alte Wies, Bernhardsgrund, Dachslöcher, Eichel, Eichelrück, Eichwäldel, Emisau, Emisauberg, Füllenwies, Haberäckerle, Heiderück, Hetzelberg, Hintere Füllenbach, Im Schetterling, In der Emisau, Kirchstraße, Klingel, Kreuzeich, Neuwies, Neuwiesenrück, Rebacker, Rebgarten, Rebwies, Sedert, Schulstraße und Toracker.
Diese Gewanne sind vollumfänglich oder in Teilen betroffen.  

Die Fläche der ausgeschlossenen Grundstücke beträgt rd. 118 ha.
Das geänderte Zusammenlegungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von rd. 680 ha.
 
Die genaue Abgrenzung ist aus der Gebietskarte in der Fassung vom 10. Dezember 2024 ersichtlich. Die Gebietskarte ist Bestandteil dieses Beschlusses.


Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt 1 Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus in Weisenbach zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tage nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der betreffenden Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2827) eingesehen werden.
 
         
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Rastatt, Sitz: Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt (oder jede andere Stelle des Landratsamts Rastatt) eingelegt werden.
 
 
 
Begründung
Die Ausschließung der Grundstücke ist zweckmäßig, da die Ziele der Zusammenlegung auch ohne diese Grundstücke erreicht werden können. Des Weiteren wird dadurch der Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand verringert und somit eine Verfahrensbeschleunigung erreicht. In den ausgeschlossenen Bereichen wurden und werden keine Baumaßnahmen des Zusammenlegungsverfahrens umgesetzt.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat der Änderung des Zusammenlegungsgebiets zugestimmt.
 
Gez. Mario Würtz
(Leitender Fachbeamter)