Gruppenauskünfte nach dem Meldegesetz
Das Informationsbedürfnis von Wahlvorschlagsträgern wird durch die in § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) umfassend geregelten Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (Gruppenauskünfte) abgedeckt.
Danach darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (z. B. Jungwähler oder sonstige nach dem Lebensalter bestimmte Zielgruppen). Träger von Wahlvorschlägen in diesem Sinne sind auch einzelne Wahlbewerber. Die Auskünfte erstrecken sich nur auf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. ($50 Abs. 1 BMG)
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Hierauf ist bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (§50 Abs. 5 BMG) Bei Bestehen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und bei Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach §52 BMG dürfen keine Gruppenauskünfte erfolgen (§50 Abs. 6 BMG).