Lebenslagen
Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen.
Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.
Verein als Vormund
Ein Verein, der Vormundschaften übernehmen will, braucht eine Erlaubnis durch das Landesjugendamt.
Die Übertragung einer Vereinsvormundschaft kommt nur infrage, wenn
- die Eltern in ihrer letztwilligen Verfügung den Verein benannt haben oder
- keine geeignete Privatperson für die Übernahme der Vormundschaft zur Verfügung steht, z.B. bei Findelkindern oder bei als Flüchtlinge ohne Eltern in Deutschland aufgenommenen Minderjährigen.
Vor der Bestellung muss der Verein in die Übernahme der Vormundschaft einwilligen. Die Vormundschaft wird von einzelnen Mitgliedern oder Mitarbeitern ausgeübt, nicht vom Erzieher des Mündels im Heim des Vereins.
Die Bestellung begründet das Familiengericht durch schriftliche Verfügung. Ein Mitvormund oder Gegenvormund bestellt es nur nach Anhörung des Vereins.
Eine Gegenvormundschaft durch das Jugendamt gibt es nicht.
Achtung: Der Verein darf das Vermögen des Mündels nicht in eigene Projekte investieren.
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales, beauftragt vom Sozialministerium, hat ihn am 28.11.2016 freigegeben.