Lebenslagen
Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen.
Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.
Die Wahlorgane
Wahlorgane bei der Kommunalwahl sind:
- Gemeindewahlausschuss
- Kreiswahlausschuss
- ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
- ein oder mehrere Briefwahlvorstände
Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Die Mitglieder der Ausschüsse (mit Ausnahme des Bürgermeisters und des Landrates), ihre Stellvertretung sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig.
Die Wahlorgane verhandeln und entscheiden in öffentlichen Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben.
Gemeindewahlausschuss
Der Gemeindewahlausschuss leitet die Gemeindewahlen (Wahlen der Gemeinderäte und Ortschaftsräte) und stellt das Wahlergebnis fest.
Bei der Wahl der Kreisräte leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit.
Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.
Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Der Gemeinderat wählt die Beisitzer aus den Wahlberechtigten.
Außerdem bestellt er aus dem Kreis der Wahlberechtigten für jeden Beisitzer eine Stellvertretung.
Hinweis: Wenn der Bürgermeister selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und eine Stellvertretung aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten.
Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen aber zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sein.
Der Bürgermeister bestellt einen Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.
Kreiswahlausschuss
Der Kreiswahlausschuss leitet die Wahl der Kreisräte im Landkreis und stellt das Wahlergebnis fest. Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Der Kreistag wählt die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus den Wahlberechtigten.
Hinweis: Ist der Landrat selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, wählt der Kreistag den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Bediensteten des Landkreises.
Der Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertretung und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen aber zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sein.
Der Landrat bestellt einen Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.
Wahlvorstand und Briefwahlvorstand
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Er leitet und überwacht die Wahlhandlung. Nach Schließung der Wahllokale ermittelt er das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seiner Stellvertretung und mindestens drei weiteren Beisitzern.
Der Bürgermeister beruft aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten die Mitglieder des Wahlvorstands und die erforderlichen Hilfskräfte.
Der Wahlvorsteher wiederum bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertretung.
In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand). Dabei sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen.
So soll verhindert werden, dass bei der Auszählung erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
Der Bürgermeister kann aber auch bestimmen, dass kein Briefwahlvorstand gebildet wird und stattdessen ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes vom Gemeindewahlausschuss mit wahrgenommen werden.
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter) anwesend sind.
Hinweis: Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern oder Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.
Rechtsgrundlage
- § 11 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Gemeindewahlausschuss)
- § 12 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Kreiswahlausschuss)
- § 14 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Wahlvorstände)
- § 15 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände)
- § 21 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Wahlausschüsse)
- § 22 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Wahlvorstände)
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
Stand: 06.11.2023
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg